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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.     Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Elementar Analysensysteme GmbH, Elementar-Straße 1, 63505 Langenselbold (nachfolgend auch „wir“, „uns“), und unseren Kunden (der „Kunde“).
     
  2. Die AGB gelten ausschließlich, es sei denn hiervon wird ausdrücklich durch Geschäftsbedingungen unsererseits abgewichen (z.B. durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elementar Analysensysteme GmbH zum Kundenportal- AGB-KP). Abweichende, auch ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich vorher zumindest in Textform zugestimmt haben. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden seine Bestellung vorbehaltlos angenommen haben, ohne den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall zu widersprechen.
     
  3. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Die Vereinbarungen sind zum Nachweis schriftlich festzuhalten.
     
  4. Soweit in diesen AGB nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
     
  5. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie verweisen.
     
  6. Kunde kann nur sein, wer Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


II.    Bestellung, Vertragsschluss, Rechte bei fehlender Kreditversicherung

  1. An Angaben zum Liefergegenstand in unseren Angebotsschreiben halten wir uns drei (3) Wochen gebunden. Im Übrigen sind unsere Angebotsschreiben freibleibend und unverbindlich. Sie sind kein Angebot im Rechtssinn.
     
  2. Die Bestellung des Kunden ist verbindlich und damit ein Angebot im Rechtssinn. Wir können die Bestellung des Kunden innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch Zusenden einer Auftragsbestätigung, bei Verbrauchsmaterialien alternativ durch Zusendung des Liefergegenstandes.
     
  3. Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern und die Produktion einzustellen, wenn sich herausstellt, dass das Auftragsvolumen von unserer Kreditversicherung nicht versichert wird. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen und eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer Vorkasse oder Sicherheit zu leisten ist. Nach erfolglosem Ablauf der Frist, sind wir, unbeschadet anderer Ansprüche berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.


III.    Lieferung, Installation, Annahmeverzug

  1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Geschäftssitz. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Ausgenommen hiervon ist die Inbetriebnahme beim Kunden, wenn wir uns zu dieser verpflichtet haben.
     
  2. Die Installation der Instrumente und/oder ihrer Nachrüstungen kann nur erfolgen, sofern vor Ort bei dem Kunden alle erforderlichen Anforderungen gemäß den Installationsanforderungen vorbereitet wurden. Diese Anforderungen werden dem Kunden von uns vor der Installationsphase zugesandt und dieser muss eine Bestätigung per E-Mail zurücksenden. Sollten die von uns mit der Installation beauftragten Techniker Installationsbedingungen vorfinden, die nicht den Anforderungen entsprechen, behalten wir uns das Recht vor, die Installation nicht fortzusetzen oder zu unterbrechen und die entsprechenden Arbeits- und Reisekosten der Techniker für die gesamte Zeit des geplanten Einsatzes in Rechnung zu stellen.
     
  3. Geräte werden auf Kosten des Kunden in einer speziellen Transportverpackung bereitgestellt. 
     
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn eine Teillieferung für den Kunden nach dem vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar und die Lieferung der restlichen Teile des Liefergegenstandes sichergestellt ist. Hierdurch entstehende zusätzliche Versandkosten tragen wir.
     
  5. Wenn zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eine Handlung des Kunden erforderlich ist (z.B. Abholung des Liefergegenstandes) und der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Annahmeverzug gerät, können wir, bis zur vertragsgemäßen Erfüllung dieser Pflichten durch den Kunden, je Verzugstag einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme verlangen. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes ist auf 5% der Nettoauftragssumme begrenzt. Unser Recht, den tatsächlichen Eintritt eines uns entstandenen höheren Schadens nachzuweisen und gegenüber dem Kunden geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie das Recht des Kunden nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Weitere oder andere Rechte von uns bleiben unberührt.
     
  6. Vereinbarte Servicetermine werden vollständig berechnet, wenn sie vom Kunden mit einem Vorlauf von weniger als 72 Stunden vor dem geplanten Termin abgesagt werden.  


IV.    Liefertermine, Produktverfügbarkeit

  1. Sofern nicht eine andere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt, werden die Lieferfristen, auch wenn sie so genau wie möglich festgelegt werden, nur als Richtwerte angegeben und sind nicht verbindlich. Termine zur Inbetriebnahme, sowie Wartungstermine sind vom Kunden gesondert zu vereinbaren.
     
  2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn dem Kunden zuvor Versandbereitschaft gemeldet wurde und der Liefergegenstand am Termin an unserem Geschäftssitz zur Abholung bereitsteht. Vereinbarten Fristen für unsere Leistungserbringung verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder eine Behinderung zu vertreten hat.
     
  3. Falls das Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Bei höherer Gewalt, wie z.B. Streiks, Pandemien, Krieg, politische Unruhen, Naturkatastrophen, Maschinenausfälle, unvorhersehbare Beschaffungsschwierigkeiten, oder sonstigen Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit automatisch entsprechend. Ist das Produkt auf absehbare Zeit nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle eines Rücktritts werden wir vom Kunden geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Das Gleiche gilt bei Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes, weil ein von uns geschlossenes kongruentes (Teil-)Deckungsgeschäft von unserem Lieferanten nicht erfüllt oder eine erforderliche Einfuhrgenehmigung nicht erteilt wurde. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden in diesem Fall durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
     
  4. Lieferverzug setzt eine berechtigte Mahnung des Kunden zumindest in Textform voraus.


V.    Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unseren Unternehmenssitz verlässt. Dies gilt in gleicher Weise bei berechtigten Teillieferungen sowie bei Übernahme der Verpackungs-, Transport-, Versand- und/oder Versicherungskosten durch uns.
     
  2. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr mit Ablauf des verbindlich vereinbarten Liefertermins bzw. dem Zugang der Meldung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über.


VI.    Preise, sonstige Kosten, Zahlungsmodalitäten

  1. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bestellung aktuellen Preise (einschließlich etwaiger geltender Rabatte). Die Preise beziehen sich auf die im Katalog angebotenen Produkte.
     
  2. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, enthalten die Preise keine Verpackungs-, Transport-, Versand- und/oder Versicherungskosten. Sie enthalten keine Umsatzsteuer.
     
  3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf unser Konto zu leisten. Danach tritt ohne Mahnung Verzug ein. Während des Verzugs sind wir berechtigt, den ausstehenden Betrag mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns bleibt vorbehalten, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
     

VII.    Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus einem Liefervertrag oder einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bleiben wir Eigentümer sämtlicher Liefergegenstände. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
     
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber uns, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten uns zu erstatten.
     
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt (unter Beachtung von Ziffer VIII 4.). Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
     
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
     
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
     

VIII.    Schutzrechte, Software, Weiterverkauf

  1. Patent- und Designrechte in Bezug auf angebotene oder gelieferte Waren bleiben auch nach der Übergabe in unserem Eigentum. Das Kopieren oder das Ermöglichen des Kopierens jeglicher von uns gelieferter Waren oder Teile ist ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis untersagt.
     
  2. An Katalogen, Designs, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und -informationen, Montage- und Bedienungsanleitungen sowie Angebotsschreiben - alles auch in elektronischer Form - stehen uns auch nach Übergabe/Übersendung die ausschließlichen (Urheber-) Nutzungsrechte zu. Der Kunde bedarf unserer vorherigen ausdrückliche Einwilligung zur Weitergabe oder Reproduktion der genannten Materialien.
     
  3. Ist in dem Liefergegenstand ein Computerprogramm im Sinn von § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthalten, ist der Kunde berechtigt, dieses ausschließlich für diesen Liefergegenstand zu verwenden. Eine Nutzung für einen weiteren oder einen anderen Gegenstand ist untersagt. Nur im Rahmen der §§ 69a ff. UrhG ist der Kunde berechtigt, das Programm zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen und sonst urheberrechtsrelevante Handlungen vorzunehmen. Alle sonstigen Rechte an dem Programm und seiner Dokumentation sowie eventuell mitgelieferten Kopien verbleiben bei uns bzw. dem Programmlieferanten.
     
  4. Ein gewerblicher Weiterverkauf von Liefergegenständen bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

IX.    Exportkontrolle

  1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
     
  2. Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (einschließlich Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
     
  3. Der Kunde wird vor Weitergabe, der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass

    - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt;

    - solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;

    - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
     
  4. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch uns erforderlich, wird der Kunde uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen.
     
  5. Der Kunde stellt Elementar von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.


X.    Beschaffenheit, Mängelrechte, Gewährleistung

  1. Wir haften für Sach- und Rechtsmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Liegt ein Mangel vor, können wir die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes (Ersatzlieferung) vornehmen. Im Rahmen des Händlergeschäfts gilt, dass die Nachbesserung auch dadurch erfolgen kann, dass wir dem Händler eine Handlungsanweisung zur Behebung des Mangels geben. In diesem Fall übernehmen wir nicht die Kosten für die eingesetzte Arbeitszeit. 
     
  2. Es gilt ein Gewährleistungszeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der technischen Abnahme, oder für 18 Monate ab Versanddatum, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist - abweichend von vorstehenden Regelungen - beim Verkauf gebrauchter Gegenstände (z.B. Vorführgeräte oder generalüberholte Geräte) jedwede Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Die Rechte aus § 444 BGB bleiben unberührt.
     
  3. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.   
     
  4. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfzwecken zu überlassen. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir vom Kunden Erstattung der hieraus entstandenen Kosten verlangen.    
     
  5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
    1. der Mangel durch den Betrieb des Gerätes mit einer falschen Versorgungsspannung verursacht wurde oder durch die Unmöglichkeit, eine konstante Versorgungsspannung aufrecht zu erhalten, oder durch Gebrauch wider den Informationen in den Installationshinweisen, Schulungsmaterialien oder sonstigen technischen Informationen der Elementar Analysensysteme GmbH, oder durch falschen Umgang, Vernachlässigung oder durch unsachgemäße Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten.
    2. andere Serviceteile/Verbrauchsmaterialien für die Geräte verwendet werden, die nicht durch Elementar Analysensysteme GmbH zugelassene Komponenten sind und nicht direkt von Elementar Analysensysteme GmbH oder von autorisierten Händlern bezogen werden.
    3. der Mangel das Ergebnis von Probenverunreinigungen, Verunreinigungen des Träger- und/oder Referenzgases, Lecks oder anderen Problemen ist, die als nicht konform mit der GLP betrachtet werden.
    4. empfohlene Wartungen und Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt worden sind. 
    5. der Mangel ausschließlich Drittkomponenten betrifft oder von diesen verursacht worden ist.
    6. das Instrument zweckentfremdet wurde oder nach der Inbetriebnahme angepasst, verändert oder angeglichen werden muss, um den nationalen oder lokalen technischen oder sicherheitstechnischen Standards eines anderen Landes zu entsprechen als das, für welches das System entworfen und konfiguriert wurde.    
       
  6. VERBRAUCHSMATERIALEN und VERSCHLEISSTEILE werden als Komponenten definiert, die verbraucht oder verschlissen werden und daher eine begrenzte Lebensdauer im Normalbetrieb des Gerätes besitzen (eine Liste aller Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile ist auf Anfrage separat erhältlich). Alle Verbrauchsartikel und Verschleißteile sind von der Standardgewährleistung des Gerätes ausgeschlossen.
     
  7. SERVICETEILE werden als Artikel definiert, die direkten Service und Installation durch qualifiziertes Personal erfordern, das zuvor durch uns geschult wurde (eine Liste aller Serviceteile ist auf Anfrage separat erhältlich). Alle Serviceteile, die während des Gewährleistungszeitraums ersetzt werden müssen, werden in einer direkten Tauschpolitik ausgetauscht, wobei die defekten Komponenten für Evaluationszwecke an uns zurückgegeben werden müssen. Wir behalten uns das Recht vor, defekte Komponenten, die nicht zurückgegeben werden, voll in Rechnung zu stellen.   
     
  8. Sollte die Elektronikeinheit/Leiterplatte versagen und eine Reparatur vor Ort als unangemessen erachtet werden, ersetzen wir die Einheit nach unserem Ermessen durch ein Äquivalent. Die Gewährleistung der ausgetauschten Elektronikeinheit/Leiterplatte ist für die Dauer des restlichen Gewährleistungszeitraums des Gerätes gültig. Gewährleistungsansprüche für Elektronikeinheiten erlöschen, wenn der Anspruch in Folge dieser Umstände entsteht: unzulässigen Umgebungsbedingungen außerhalb der Bedingungen, die in den Bedienungsanleitungen der Geräte aufgeführt sind; nicht autorisierten Reparaturen, egal ob diese korrekt durchgeführt wurden oder nicht; Fehlen von periodischen Wartungen, wo diese angebracht sind. 
     
  9. Sofern einzelne Komponenten des Gerätes für einen längeren Zeitraum unter Gewährleistung stehen, greift die zusätzliche Gewährleistung nur für diese Komponenten und kann eventuell an weitere Bedingungen geknüpft sein.
     
  10. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den Preis des Liefergegenstandes bezahlt. Er ist berechtigt, einen im Verhältnis zum angezeigten Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten. Die Nichtübereinstimmung eines Teils der Lieferung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung für alle Waren, die nicht beanstandet wurden. 
     
  11. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat sie sich über eine angemessene Zeit hinaus verzögert oder kann sie nach den gesetzlichen Vorschriften von uns verweigert werden, ist Kaufpreisminderung und bei einem nicht unerheblichen Mangel alternativ der Rücktritt vom Liefervertrag möglich.
     
  12. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mengenunterschiede, Beschädigungen und Fehler hat er binnen sieben (7) Arbeitstagen nach Erhalt, nicht offensichtliche binnen sieben (7) Arbeitstagen nach Entdeckung anzuzeigen (Ausschlussfrist). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 
     
  13. Es liegt allein in der Verantwortung des Kunden, alle präventiven Wartungsmaßnahmen zu veranlassen und zu organisieren. 
     
  14. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Produkt angegeben ist oder anderweitig ausdrücklich vereinbart wurde und nur zu den dort ausdrücklich genannten Bedingungen. Sollte ein Verkauf von gebrauchten Gegenständen vorliegen, muss sich eine in Frage kommende Garantie ausdrücklich auch auf gebrauchte Gegenstände beziehen, um für diese wirksam zu sein. Voraussetzung für jede Garantie ist, dass:
    1. Der Mangel nicht durch den Betrieb des Gerätes mit einer falschen Versorgungsspannung verursacht wurde oder durch die Unmöglichkeit, eine konstante Versorgungsspannung aufrecht zu erhalten, oder durch Gebrauch wider den Informationen in den Installationshinweisen, Schulungsmaterialien oder sonstige technischen Informationen der Elementar Analysensysteme GmbH, oder durch falschen Umgang, Vernachlässigung, Zweckentfremdung oder durch unsachgemäße Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten.
    2. Alle Serviceteile/Verbrauchsmaterialien, die für die Geräte verwendet werden, durch Elementar Analysensysteme GmbH zugelassene Komponenten sind und direkt von der Elementar Analysensysteme GmbH oder von einem autorisierten Händler bezogen werden.
    3. Alle empfohlenen Wartungen und Kontrolluntersuchungen (u.a. auch an den Rotationspumpen und allen Hochvakuumpumpen) durchgeführt worden sind.
    4. Der Mangel nicht ausschließlich Drittkomponenten betrifft oder von diesen verursacht worden ist.
    5. Der Mangel nicht das Ergebnis von Probenverunreinigungen, Verunreinigungen des Träger- und/oder Referenzgases, Lecks oder anderen Problemen ist, die als nicht konform mit der GLP betrachtet werden.
  15. Aufgrund technischer Gegebenheiten können Liefergegenstände geringfügig von deren Beschreibungen und/oder Darstellungen in Katalogen und anderen Unterlagen (auch in elektronischer Form), zum Beispiel in der Farbe und in den Maßen abweichen. Geringfügige Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Qualitätsverbesserungen sind uns vorbehalten.    
     

XI.   Haftung

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
     
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
     
  3. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer XI. 2. gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gilt sie nicht bei arglistigem Verschweigen oder bei einer von uns ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     

XII.   Schlussbestimmungen

  1. Sofern nicht abweichend in diesen AGB geregelt, bedürfen Erklärungen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen), für Ihre Wirksamkeit zumindest der Textform (z.B. E-Mail).
     
  2. Der Kunde darf Ansprüche aus dem Liefervertrag nur mit unserer vorherigen Zustimmung abtreten und nur, soweit unsere Interessen durch die Abtretung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.      
     
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Liefergegenstände herauszuverlangen oder die Abtretung etwaiger Ansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Nach Rücknahme der Liefergegenstände sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet.
     
  4. Wir sind auch dann zur Verweigerung der Leistung nach § 321 BGB berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden schon vor Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben und wir dies trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Vertragsschluss erkennen.
     
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Etwaige Mängelrechte X bleiben hiervon unberührt.    
     
  6. Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen - vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
     
  7. Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sind die für unseren Geschäftssitz Langenselbold zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. 
     
  8. Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: August 2022

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